
Ja: Die neue DGUV Vorschrift 2 ermöglicht es, Teile der betrieblichen Betreuung mithilfe digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien durchzuführen.
Digital bedeutet jedoch nicht automatisch „alles online“.
Voraussetzungen sind unter anderem:
- Die betrieblichen Verhältnisse müssen bekannt sein.
- Grundsätzlich ist dafür zunächst eine persönliche Erstbegehung erforderlich.
- Es darf kein Sachgrund bestehen, der eine Betreuung vor Ort notwendig macht.
In der Regel können bis zu einem Drittel der Leistungen digital erbracht werden. Der zuständige Unfallversicherungsträger kann weitergehende Regelungen vorsehen – höchstens jedoch bis zu 50 %.
Digitale Betreuung kann Wege sparen und die Zusammenarbeit flexibler machen. Die persönliche Präsenz im Betrieb bleibt trotzdem ein wichtiger Bestandteil.
Welche Erfahrungen haben Sie bereits mit digitaler Arbeitsschutzberatung gemacht?