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Die Regelbetreuung für Kleinstbetriebe sowie die alternative Betreuung durch Kompetenzzentren wurden in der neuen Fassung von bisher 10 auf bis zu 20 Beschäftigte ausgeweitet. Ob diese Regelungen bereits gelten, hängt vom zuständigen Unfallversicherungsträger ab.

Gerade für Unternehmen mit 11 bis 20 Beschäftigten kann dies neue Möglichkeiten bei der Organisation der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung eröffnen.

Wichtig ist dabei:

  • Das Betreuungsmodell muss zur Betriebsgröße, Branche und den tatsächlichen Gefährdungen passen.
  • Unabhängig vom gewählten Modell müssen Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt bei den erforderlichen Anlässen eingebunden werden.
  • Verbindlich ist immer die aktuell gültige Fassung des zuständigen Unfallversicherungsträgers.

Deshalb sollte die bestehende Betreuung nicht ungeprüft fortgeführt werden. Es lohnt sich, die aktuellen Regelungen und das passende Betreuungsmodell neu zu bewerten.

Welches Betreuungsmodell nutzt Ihr Unternehmen aktuell?

Nächste Woche: Was bedeutet der neue 20-%-Mindestanteil?

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