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fj-arbeitssicherheit.de

Die Grundbetreuung wird gemeinsam durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt beziehungsweise die Betriebsärztin erbracht.

Mit der neuen Musterfassung gilt grundsätzlich:

  • Beide Professionen müssen jeweils mindestens 20 % der gemeinsamen Einsatzzeit übernehmen.

Die frühere Sonderregelung für die Betreuungsgruppe III entfällt. Bislang galt dort ein Mindestumfang von 0,2 Stunden je Beschäftigten und Jahr für jede Profession.

Die neue Regelung macht die Mindestaufteilung einheitlicher und nachvollziehbarer.

Für Unternehmen lohnt sich deshalb ein neuer Blick auf die Berechnung und Verteilung der Grundbetreuung.

Ist die Aufteilung bei Ihnen bereits nachvollziehbar dokumentiert?

Nächste Woche: Die neue Zuordnung der Wirtschaftszweige.

#DGUVVorschrift2 #Grundbetreuung #Sifa #Betriebsarzt #Arbeitsschutz

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